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Arbeitgeber muss Betriebsmittel zur Verfügung stellen

Das Bundearbeitsgericht hatte zwei parallel gelagerte Fälle zu entscheiden (Urt. v. 10.11.2021 – 5 AZR 334/21 – und – 5 AZR 335/21 – ), in denen Fahrradkuriere von ihrem Arbeitgeber, einem Lieferdienst, ein internetfähiges Mobiltelefon nebst Datennutzungsvertrag beziehungsweise ein verkehrstüchtiges Fahrrad verlangten. Nach den Regelungen in den Arbeitsverträgen, die das Bundesarbeitsgericht als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einstufte, hatten sich die Fahrradkuriere jedoch dazu verpflichtet, ihr eigenes Fahrrad sowie Mobiltelefon zu verwenden. Der Arbeitgeber gewährte ihnen lediglich eine Reparaturgutschrift von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde, die ausschließlich bei einem arbeitgeberseitig zu bestimmenden Unternehmen eingelöst werden konnte.


Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts benachteiligten die AGB-Klauseln die Kläger unangemessen und seien daher gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Denn die streitgegenständliche Regelung der Anschaffungs- und Betriebskosten entlaste den Arbeitgeber, der somit nicht das Risiko trage, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essenziellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen. Dass dieses vielmehr bei den Lieferfahrern liege, widerspreche jedoch dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen habe (§ 611 a Abs. 1 BGB). Mindestens müsse der Arbeitgeber für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zusagen. Ein Verweis auf nachgelagerte Ansprüche wie Aufwendungsersatz oder Annahmeverzugslohn sei unzulässig.


Gerne beraten wir Sie zu sämtlichen Fragen bei der Gestaltung arbeitsvertraglicher Regelungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Arbeitsmitteln.

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