Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig über seinen konkreten (Rest-)Urlaubsanspruch informiert und ihn dabei insbesondere darauf hingewiesen hat, dass sein Urlaub mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt, wenn er ihn nicht nehmen sollte.
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