Seit dem 1. Januar 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) Pflicht. Beschäftigte, die gesetzlich krankenversichert sind, erhalten von ihren Ärzten, sofern diese an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, ab sofort keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber mehr in Papierform, sondern die Ärzte übermitteln die festgestellte Arbeitsunfähigkeit in elektronischer Form an die Krankenkasse der Beschäftigten. Der Arbeitgeber wiederum kann nach erfolgter Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin bei dessen/deren Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in elektronischer Form abrufen. Der in § 5 EFZG neu eingefügte Abs. 1a sieht daher für gesetzlich Krankenversicherte seit dem 1.1.2023 nur noch die Pflicht vor, die Arbeitsunfähigkeit spätestens am vierten Tag ärztlich feststellen zu lassen.
Viele Arbeitsverträge enthalten eine wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe des § 5 EFZG in seiner alten Fassung, d.h. die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung spätestens ab dem vierten Tag. Infolge der Gesetzesänderung handelt es sich hierbei nun um eine gegenüber der Neufassung strengere Regelung. Da von den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf (§ 12 EFZG), besteht derzeit Unsicherheit, ob entsprechende Regelungen unwirksam sind oder die Vorlagepflicht durch Auslegung in eine Feststellungspflicht umgedeutet werden kann. Auswirkungen hat dies letztlich nur, wenn Arbeitsvertragsmuster eine Regelung enthalten, nach der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits vor dem vierten Tag vorzulegen ist. Entsprechende Weisungen sind zwar nach wie vor zulässig, müssen sich jetzt allerdings ausdrücklich auf die Verpflichtung beziehen, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Vermutlich werden gerade in der Anfangszeit viele Beschäftigte aus Gewohnheit oder Unsicherheit kurzerhand die eigentlich nur für ihre eigenen Unterlagen vom Arzt ausgestellte Bescheinigung (Papier-AU) beim Arbeitgeber abgeben. In diesem Fall raten wir Ihnen aus Datenschutzgründen sicherzustellen, dass die Beschäftigten die auf der Bescheinigung angegebene Diagnose schwärzen, bevor die Bescheinigung zur Personalakte genommen wird.
Gerne unterstützen Sie bei der Anpassung Ihrer Arbeitsvertragsmuster und Prozesse sowie Information Ihrer Beschäftigten im Zusammenhang mit der Umstellung auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
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