Auch für den Zeitraum der Elternzeit entsteht der gesetzliche Urlaubsanspruch gem.
§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG.
Damit der Arbeitgeber jedoch nicht zwingend entweder nachträglich Urlaub gewähren oder aber den Urlaub abgelten muss, hat er die Möglichkeit den Urlaubsanspruch nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG zu kürzen.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies nochmals ausdrücklich in seiner Entscheidung vom
19. März 2019 - 9 AZR 362/18 bestätigt.
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage zuletzt noch die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit geltend gemacht.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Auch der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied auf die Revision der Klägerin, dass die Beklagte die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 mit Schreiben vom 4. April 2016 wirksam gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt hatte.
Zu beachten ist aber insbesondere, dass die Erklärung gem. § 17 Abs. 1 BEEG den Formerfordernissen genügt.
Zu kürzen ist dabei nicht nur der individualvertraglich vereinbarte Mehrurlaub, sondern auch der gesetzliche Mindesturlaub.
Dies verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird nämlich nicht verlangt, dass Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben
댓글