Während der derzeitigen Schließungen von Schulen oder Kindertagesstätten aufgrund behördlicher Anordnung können Mitarbeiter*innen teilweise wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht arbeiten. Gleiches gilt in erheblich größerem Maße für die erforderliche Betreuung von Babys und Kleinkindern. Welche Auswirkungen hat dies auf die Vergütung der Arbeitnehmer*innen, wenn der Arbeitgeber keine Kurzarbeit angeordnet und Kurzarbeitergeld beantragt hat?
Grundsätzlich gilt, dass wenn aufgrund der Betreuung von Kindern keine Arbeitsleistung erbracht wird, grundsätzlich auch kein Anspruch auf Lohnzahlungen besteht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt § 616 S. 1 BGB dar, demzufolge der Arbeitgeber im Falle einer Verhinderung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, die je nach Einzelfall zwischen einigen Tagen und maximal 6 Wochen liegt, zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist, wenn und soweit der/die Arbeitnehmer*in ohne eigenes Verschulden aufgrund der erforderlichen Betreuung seiner/ihrer Kinder an der Erbringung seiner/ihrer Arbeitsleistung persönlich verhindert ist. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass es keine anderweitige Möglichkeit gibt, die Kinder zu betreuen, etwa durch den/die Partner*in.
Allerdings kann die Anwendung des § 616 S. 1 BGB nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur im Arbeitsvertrag sowie in Tarifverträgen eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden, so dass die Lohnfortzahlung entfällt . Für diese Fälle hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 30.3.2020 in § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine neue Regelung zugunsten der Arbeitnehmer*innen beschlossen. Danach erhalten arbeitstätige Eltern eine Entschädigung in Höhe von 67% des monatlichen Nettoeinkommens (maximal jedoch 2.016 Euro netto pro Monat), für einen Zeitraum von längstens 6 Wochen, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des IfSG vorübergehend geschlossen, die zu betreuenden Kinder das 12. Lebensalter noch nicht vollendet haben oder behindert sind, eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist und sämtliche Gleitzeit- und Überstundenguthaben ausgeschöpft sind. Zudem gilt dies nicht für Schließungen während der Schulferien. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt zunächst durch den Arbeitgeber, dieser kann den Betrag anschließend von der zuständigen Landesbehörde erstattet verlangen.
Gerne beraten Sie unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte als Arbeitnehmer*in oder Arbeitgeber in Bezug auf sämtliche entgeltfortzahlungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise.
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