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Entgeltfortzahlung bei angeordneten Betriebsschließungen

Im Fall der aktuell – unabhängig vom Vorliegen konkreter Verdachtsfälle oder Coronavirus-Erkrankungen – angeordneten Schließungen eines Großteils des Einzelhandels behalten die von den Schließungen betroffenen Arbeitnehmer bereits gem. § 615 S. 3 BGB ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung, da der Arbeitgeber das Betriebsrisiko und damit das Risiko eines Arbeitsausfalls trägt. Der Arbeitgeber kann aber in diesen Fällen unter Umständen Kurzarbeitergeld beantragen (vgl. hierzu unseren letzten Beitrag).

Gerne beraten Sie unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber in Bezug auf sämtliche entgeltfortzahlungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise.

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