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Vorsicht bei Vereinbarungen mit Dritten zur Geschäftsführervergütung

Der BGH hatte in einem kürzlich ergangenen Urteil (Urt. v. 14.5.2019 – II ZR 299/17 –) zur (mittelbaren) Vergütung von Geschäftsführern mittels Rechnungsstellung durch Service-Gesellschaften zu entscheiden. Im entschiedenen Fall waren zwei Mitarbeiter einer GmbH zu Geschäftsführern einer anderen (zeitweise) verbundenen GmbH bestellt worden. Bezahlt wurden die Geschäftsführer von der erstgenannten GmbH, die aufgrund einer unter den jeweiligen Geschäftsführern getroffenen Vereinbarung ihre damit verbundenen Kosten anteilig an die zweitgenannte GmbH weiterbelastete.


Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unterliegen auch derartige (mittelbare) Vergütungsvereinbarungen gem. § 46 Nr. 5 GmbHG der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung (oder einem anderen dafür zuständigen Organ, etwa Aufsichtsrat). Dies auch dann, wenn die Vereinbarung über die Vergütung der Geschäftsführer nicht mit diesen selbst, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden sind. Ohne einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung (oder des zuständigen Organs) und die Bevollmächtigung eines Abschlussvertreters abgeschlossene Vereinbarungen mit Dritten zur Vergütung der Geschäftsführer sind demnach unwirksam und erfolgte Leistungen als rechtsgrundlos zurückzufordern (BGH, a.a.O., Rn. 26).


Wir raten Ihnen daher dringend dazu, sorgfältig zu prüfen, ob sämtliche erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse gefasst wurden. Insbesondere in Konzerngestaltungen und verbundenen Unternehmen könnten insoweit Risiken aufgrund fehlender Beschlüsse bestehen.


Gerne beraten wir Gesellschaften, Gesellschafter und Geschäftsführer bei der rechtswirksamen Gestaltung von Geschäftsführerverträgen sowie bei der Durchsetzung und Abwehr von Forderungen in diesem Zusammenhang.

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