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Zulässige Kürzung der Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit Null

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Urt. v. 12.3.2021 – 6 Sa 824/20 – ) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die klagende Arbeitnehmerin während des Zeitraums der Kurzarbeit Null infolge der Corona-Pandemie einen Urlaubsanspruch erworben hatte. Sie begehrte die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 noch der ungekürzte Urlaub zustehe.


Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (https://www.lag-duesseldorf.nrw.de/beh_static/presse/mitteilungen/940_05_21.pdf), wie schon in der Vorinstanz das Arbeitsgericht Essen (ArbG Essen, Urt. v. 6.10.2020 – 1 Ca 2155/20 – ), wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter reduziere jedenfalls Kurzarbeit Null den Urlaubsanspruch automatisch, ohne dass es einer ausdrücklichen dahingehenden Vereinbarung bedürfe. Im Hinblick darauf, dass Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen, setze dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit aber die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, würden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei.


Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beruft sich in seiner Argumentation maßgeblich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG während der Kurzarbeit Null nicht entstehe (vgl. EuGH, Urt. v. 8.11.2012 – C-229/11, C-230/11 [Alexander Heimann, Konstantin Toltschin/Kaiser GmbH).


Zwar hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, so dass das letzte Wort möglicherweise noch nicht gesprochen ist. Eine abweichende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erscheint aber aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unwahrscheinlich.

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