Nachdem bereits die Vorinstanzen (LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.3.2021 – 6 Sa 824/20 –, ArbG Essen, Urt. v. 6.10.2020 – 1 Ca 2155/20 – ), die Auffassung vertreten hatten, dass jedenfalls Kurzarbeit Null den Urlaubsanspruch automatisch reduziere, ohne dass es einer ausdrücklichen dahingehenden Vereinbarung bedürfe und die Klage einer Arbeitnehmerin auf Feststellung, dass ihr der Urlaubsanspruch in voller Höhe zustehe, abgewiesen hatten (wir berichteten mit News vom 19.4.2021), blieb nun auch die Revision der Klägerin zum Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die Klägerin vertrat den Standpunkt, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Das Bundesarbeitsgericht sah dies jedoch anders und folgte den Vorinstanzen: Fielen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, so sei dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berechnen. Denn aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen (vgl. BAG, Urt. v. 30. November 2021 – 9 AZR 225/21 –, https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/urlaubsberechnung-bei-kurzarbeit/).
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