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BGH stellt (länger) gestundete Forderungen Gesellschafterdarlehen gleich

In einem kürzlich ergangenen Urteil (Urt. v. 11.7.2019 – IX ZR 210/18 –) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Forderungen aus Austauschgeschäften, die ein Gesellschafter seiner Gesellschaft rechtlich oder rein faktisch über einen gewissen Zeitraum stundet, einem Darlehen entsprechen, da eine Stundung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Darlehensgewährung bewirke.


Der Entscheidung lag die Klage eines Insolvenzverwalters zugrunde, der Zahlungen einer GmbH an die Beklagte aufgrund erbrachter vertraglicher Dienstleistungen im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 135 I Nr. 2, 39 I Nr. 5 InsO angefochten und zurückgefordert hatte. Die GmbH war mit der Beklagten über eine Gesellschaft mit Sitz in Spanien verbunden, die alleinige Gesellschafterin sowohl der GmbH als auch der Beklagten war, weshalb eine hinreichende horizontale Verbindung bestand. Der BGH setzte sich sodann mit der Frage auseinander, ab welchem Zeitraum die Stundung wirtschaftlich einer Darlehensgewährung gleichstehe und somit auch anfechtungsrechtlich wie ein Darlehen zu behandeln sei. Hierfür fordert das Gericht, dass der für Stundungsvereinbarungen verkehrsübliche Zeitraum merklich überschritten werde. Diesen Zeitraum ermittelt der BGH in Anlehnung an die ordentliche dreimonatige Kündigungsfrist von Darlehensverträgen mit unbestimmter Dauer. Eine fällige sonstige Forderung wandelt sich somit in eine Darlehensforderung um, wenn sie von dem Gesellschafter länger als drei Monate rechtsgeschäftlich gestundet oder tatsächlich stehen gelassen wird (BGH a.a.O., Rn. 18).


Wir raten Ihnen als Gesellschafter oder Geschäftsführer daher zur Vorsicht bei der Gewährung von Zahlungsaufschüben zugunsten Ihrer Gesellschaften, da diese ab einem gewissen Zeitraum als Gesellschafterdarlehen gelten. Dies hat zur Folge, dass befreiende Zahlungen der Gesellschaft in der Insolvenz angefochten und zurückgefordert werden können.


Gerne beraten wir Sie bei die der Vertragsgestaltung und Durchsetzung von Forderungen in diesem Zusammenhang.

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