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Das MoPeG und die Vererblichkeit von Personengesellschaftsanteilen

Zum 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Wir informieren Sie, was dies im Hinblick auf die Vererbung von Personengesellschaftsanteilen bedeutet.


Neues Leitbild der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht mehr die Gelegenheitsgesellschaft, sondern die auf Dauer angelegte und auch rechtsfähige GbR. Das MoPeG kodifiziert richterrechtlich entwickelte Grundsätze und übernimmt Bestimmungen aus dem Recht der Personenhandelsgesellschaften.


Grundsätzlich ist das MoPeG auch auf zuvor abgeschlossene Gesellschaftsverträge anwendbar.


In § 711 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB n. F. ist nun die richterrechtlich fortgebildete Sondernachfolge in Personengesellschaftsanteile kodifiziert. Ausdrücklich wird klargestellt, dass insoweit die Vorschriften zur Erbengemeinschaft keine Anwendung finden.

Nach altem Recht wurde die GbR durch den Tod eines Gesellschafters in der Regel aufgelöst, § 727 Abs. 1 BGB a.F. Dies entspricht gerade bei unternehmerisch tätigen Gesellschaften typischerweise nicht den Interessen der Gesellschafter. Insofern sieht das MoPeG jetzt bei Tod eines Gesellschafters dessen Ausscheiden aus der GbR als gesetzliche Regelfolge vor. Künftig bedarf es also keiner Fortsetzungsklausel mehr in GbR-Verträgen.

Nach wie vor erforderlich sind indes die sogenannten Nachfolgeklauseln. Diese stellen den Gesellschaftsanteil vererblich. Eine einfache Nachfolgeklausel bewirkt, dass alle Erben des Gesellschafters dessen Nachfolger in der GbR werden. Eine qualifizierte Nachfolgeklausel grenzt den Kreis der möglichen Nachfolger anhand bestimmter Kriterien ein. Hier sind die Vorgaben des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beachten, wenn die GbR auf die Mitarbeit des Gesellschafters ausgerichtet ist. Diskutiert wird ebenfalls, ob diskriminierende Klauseln (z.B. wenn z.B. nur männliche Nachkommen nachfolgeberechtigt sein sollen) sittenwidrig sind.


Der Abfindungsanspruch der Erben bei Ausscheiden des Erblassers richtet sich nach § 728 Abs. 1 BGB n. F. nun nach dem „angemessenen Wert des Anteils“. Dies soll den Gesellschaftern einen größeren Gestaltungsspielraum bei Festlegung der Abfindungsansprüche eröffnen. Dennoch kann der Abfindungsanspruch für den Fall des Todes eines Gesellschafters wie bisher weiterhin auch vollständig ausgeschlossen werden.

Neu im GbR-Recht ist das bisher aus der Nachfolgegestaltung bei Personenhandelsgesellschaften bekannte doppelte Wahlrecht des Erben. Hier wurden die Bestimmungen des § 139 HGB a.F. in § 724 BGB n.F. übernommen. Dadurch hat der GbR-Gesellschafter das Recht, die Umwandlung seines Anteils in einen Kommanditanteil zu verlangen oder seine Mitgliedschaft zu kündigen. Zuvor war umstritten, ob ein GbR-Gesellschafter ein solches Recht aus § 139 HGB a. F. analog herleiten konnte.


Bei weitergehenden Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unser Erbrechts- und unser Gesellschaftsrechtsteam gern zur Verfügung.

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