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Der EuGH zur Arbeitszeiterfassung. Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Die Mitgliedstaaten der EU müssen nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Urteil vom 14.05.2019, C-55/18 Arbeitgeber verpflichten, ein verlässliches Arbeitserfassungssystem zur genauen Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzuführen.


Es gibt jetzt schon Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten für Arbeitnehmer nach Europäischem Recht. In Deutschland sind Arbeitgeber derzeit noch nicht verpflichtet, die Arbeitszeit insgesamt systematisch zu erfassen. Gem. § 16 Abs. 2 ArbZG sind Arbeitgeber lediglich verpflichtet, Überstunden zu dokumentieren.

Aufgrund der Entscheidung des EuGH können zurzeit Arbeitnehmer noch keine konkreten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber geltend machen. Die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung und der daraus resultierenden möglichen Ansprüche obliegt den Mitgliedstaaten.


Die Entscheidung richtet sich also an die Politik, die die Arbeitszeiterfassung in Gesetzesform gießen muss.


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