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Frage der Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs geklärt; BAG schließt sich EuGH an

Stirbt ein Arbeitnehmer, haben seine Erben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.


Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urt. v. 22.01.2019, Az. 9 AZR 45/19) in seiner aktuellen Rechtsprechung entschieden und sich damit der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen. Es stellte fest, dass im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers, die Erben einen Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben. Der Anspruch würde sich dabei auch auf den Zusatzurlaub, wie er etwa schwerbehinderten Menschen zusteht, erstrecken. Das BAG sprach der Witwe eines Arbeitnehmers, die seine Alleinerbin geworden ist, Abgeltung des gesamten Resturlaubs, inklusive zwei Tage Zusatzurlaub wegen seiner Schwerbehinderung, zu. Die europarechtlich gebotene Auslegung der Vorschriften des Bundesurlaubgesetzes (BUrlG) ergebe, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Damit weicht das Gericht nunmehr von seiner alten Rechtsprechung ab, wonach eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen nur dann eingriff, wenn bei dem Verstorbenen bereits ein Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden war (Urt. v. 12.03.2013, Az. 9 AZR 532/11). Das BAG entschied, dass auch der Zusatzurlaub vererbt wird. Dies ergebe die unionskonforme Auslegung der §§ 1 und 7 Abs. 4 BUrlG, weshalb auch der vor dem Tod nicht mehr genommene und auch nicht abgegoltene Jahresurlaub Bestandteil des Vermögens und damit der Erbmasse wird. Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasse dabei auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sowie den Anspruch auf Urlaub nach Tarifvertrag, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. die Erben sollen dem BAG nach auch nicht das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub tragen, sollte der Erblasser vor Bedingung des Arbeitsverhältnisses sterben.

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