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Autorenbildvon Morgen & Partner

Kei­ne Be­wer­ber-Dis­kri­mi­nie­rung bei Rechts­miss­brauch.

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren kontinuierlich und deutlich die Hür­den ab­ge­senkt, die ab­ge­lehn­te Stel­len­be­wer­ber neh­men müs­sen, wenn sie mit Aus­sicht auf Er­folg auf ei­ne Entschädigung nach dem AGG (Diskriminierung) kla­gen wol­len.


Wer aber provozierende Äußerungen in einem Bewerbungsschreiben benutzt können diese laut Bundesarbeitsgericht ein aus­rei­chen­der Be­leg für ei­ne rechts­miss­bräuch­li­che Be­wer­bung sein: BAG, Ur­teil vom 25.10.2018, 8 AZR 562/16.

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