Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren kontinuierlich und deutlich die Hürden abgesenkt, die abgelehnte Stellenbewerber nehmen müssen, wenn sie mit Aussicht auf Erfolg auf eine Entschädigung nach dem AGG (Diskriminierung) klagen wollen.
Wer aber provozierende Äußerungen in einem Bewerbungsschreiben benutzt können diese laut Bundesarbeitsgericht ein ausreichender Beleg für eine rechtsmissbräuchliche Bewerbung sein: BAG, Urteil vom 25.10.2018, 8 AZR 562/16.
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