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Unvorhersehbare Ereignisse und Krankheit im Urlaub: Muss der Arbeitgeber den Urlaub erneut gewähren?

Urlaub gilt als verbraucht, wenn ein Arbeitnehmer während eines genehmigten Urlaubs von einem unvorhersehbaren Ereignis – wie z.B. einer Quarantäne – betroffen ist.

Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 28.05.2024 (- 9 AZR 76/22 -) festgestellt und ist damit dem „Sparkasse Südpfalz“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 14.12.2023 - C-206/2 -) gefolgt.

Der EuGH-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mitarbeiter der Sparkasse Südpfalz musste einen Tag vor Antritt seines Urlaubes im Dezember 2020 durch behördliche Anordnung in Quarantäne. Daraufhin beantragte der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber die Gutschrift seiner genommenen Urlaubstage, die zeitlich mit der angeordneten Quarantäne zusammenfielen. Der Arbeitgeber lehnte die Gutschrift ab.

Das angerufene Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein wandte sich mit der Frage an den EuGH, ob ein Verbrauch des genommenen Urlaubes in Fällen eines unvorhergesehenen Ereignisses unionsrechtskonform ist.

Der EuGH bejahte das. Der Zweck des Jahresurlaubes, die Erholung und Entspannung des Arbeitnehmers von der Arbeit, würde bei einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht unterlaufen. Es sei nicht die Pflicht des Arbeitgebers, in diesen Fällen für einen Ausgleich durch nochmalige Gewährung des Urlaubs zu sorgen.

Das BAG folgte dieser Entscheidung unter Verweis darauf, dass der Arbeitgeber keinen „Urlaubserfolg“ schuldet, sondern nur die bezahlte Freistellung an den Urlaubstagen.

Also hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gutschrift der Urlaubstage im Falle eines unvorhersehbaren Ereignisses während des Urlaubs. Der Urlaub gilt in einem solchen Fall grundsätzlich als genommen.

 

Wann gilt der Urlaub aber als nicht genommen?

Urlaub gilt als nicht genommen, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank wird. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt in § 9 für Krankheitsfälle im Urlaub: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch das ärztliche Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitnehmer mit einem ärztlichen Attest die Dauer und die Lage der Krankheit nachweist. Die nicht verbrauchten Urlaubstage muss der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber neu beantragen.

Wenn Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit ihren Urlaub bis Ende des Jahres nicht nehmen können, wird dieser ins Folgejahr übertragen. Wenn auch im Folgejahr der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März genommen werden kann, erlischt der Urlaubsanspruch nicht. Sie können in Arbeitsverträgen regeln, dass so noch bestehende Urlaubsansprüche schließlich nach dem 31. März des nächsten Jahres (also 15 Monate nach Ende des eigentlichen Kalenderjahres) erlöschen.

 

Sonderfall: Arbeitsunfähigkeit bei Urlaub im Ausland – Pflichten für Arbeitnehmer

Seit der Einführung des neuen eAU-Verfahrens müssen Beschäftigte dem Arbeitgeber keine physische AU-Bescheinigung mehr vorlegen, sondern den Arbeitgeber nur über das Vorliegen dieser informieren. Der Arbeitgeber muss die Bescheinigung selbst bei der Krankenkasse abrufen. Das neue Verfahren gilt allerdings nicht für AU-Bescheinigungen aus dem Ausland. Beschäftigte müssen daher zwingend ein ärztliches Zeugnis bei einem Arzt am Urlaubsort einholen.


Anforderungen an die AU

Wichtig für den Arbeitnehmer hierbei ist, dass der ausstellende Arzt sich mit dem Begriff „Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit“ vertraut gemacht hat und das ausgestellte ärztliche Zeugnis dies erkennen lässt. Maßgeblich für die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht allein die Erkrankung im medizinischen Sinne, sondern, dass der Arbeitnehmer seine konkret geschuldete Arbeitsverpflichtung nicht erfüllen kann (BAG, 15.12.1987 - 8 AZR 647/86 -).

 

Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers

Auch bei einer Erkrankung im Ausland unterliegt der Arbeitnehmer der Mitteilungspflicht. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit an sich, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort informieren. Gemäß § 5 Abs. 2 EFZG ist die schnellstmögliche Übermittlung (telefonisch oder per E-Mail) zu wählen.


Wenn Sie Fragen oder Zweifel zur Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben, berät Sie unser Arbeitsrechtsteam gerne.

 

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