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BGH zur Partnerschaftsgesellschaft: Unwirksamkeit der Einladung und Nichtigkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bei Einberufung durch Unbefugten

Autorenbild: von Morgen & Partnervon Morgen & Partner

In einem aktuellen Fall (BGH, Urt. v. 16.7.2024 - II ZR 100/23 -) befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage der Unwirksamkeit der Einladung und Nichtigkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse bei der Einberufung einer Partnerversammlung durch einen Unbefugten.


Der BGH-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist neben den beiden Beklagten (zu 1 und zu 4) Gründungspartner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (mbB). Mit einem auch an den Kläger gerichteten Schreiben lud der Beklagte zu 4 zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung ein. Die Einberufung dieser Versammlung erfolgte jedoch nicht durch den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Managing Partner, sondern durch einen anderen Gesellschafter (den Beklagte zu 4). In Abwesenheit des Klägers wurde der Beschluss über den Ausschluss des Klägers mit sofortiger Wirkung mit den Stimmen der Beklagten zu 1 bis 4 gefasst.

Der Kläger hat die Feststellung der Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers beim Oberlandesgericht (OLG) wurde zurückgewiesen. Die vom BGH zugelassene Revision hat Erfolg.


Der Bundesgerichtshof führt zur Urteilbegründung aus, dass das OLG zu Unrecht davon ausgeht, es sei unerheblich, ob der Managing Partner der Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung eingeladen habe. Bei der Partnerschaftsgesellschaft führe die Einberufung durch einen Unbefugten zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.

In der Partnerschaftsgesellschaft gelten für die Behandlung von Beschlussmängeln die zum Personengesellschaftsrecht entwickelten Grundsätze. Bei der Personengesellschaft führt die Einberufung durch einen Unbefugten zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse. Zu Unrecht verneint das OLG die Nichtigkeit des Beschlusses mit der Begründung, es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschlussinhalt ein anderer gewesen wäre, wenn der Managing Partner, wie nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen, eingeladen hätte und nicht der Beklagte zu 4. Darauf, ob die Einladung durch einen Unbefugten das Zustandekommen des auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses beeinflusst hat, kommt es nicht an.


Der Bundesgerichtshof stellt damit fest, dass bei der Einberufung durch einen Unbefugten kein bloßer Formmangel vorliegt. Vielmehr fehlt in diesem Fall ein Mindesterfordernis der Gesellschafterversammlung.


Die Ladung durch einen Unbefugten kommt einer Nichtladung gleich und kann vom Geladenen unbeachtet bleiben, ohne dass ihm hieraus nachteilige Rechtsfolgen erwachsen dürfen. Die Beachtung der Ladungsbefugnis dient damit der Sicherung eines für jeden Gesellschafter unverzichtbaren Gesellschafterrechts, seines Teilnahmerechts an der Gesellschafterversammlung und der damit verbundenen Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Gesellschaft. Im Hinblick auf das Gewicht der drohenden Rechtsbeeinträchtigung bei Ladung durch einen Unbefugten ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch dann kein Grund für eine andere Beurteilung ersichtlich, wenn es sich, wie vorliegend, um eine personalistisch geprägte Gesellschaft handelt. Dies wird bestätigt durch einen vergleichenden Blick in das Kapitalgesellschaftsrecht. Bei der Aktiengesellschaft und bei der GmbH, auf welche die aktienrechtlichen Grundsätze in ständiger Rechtsprechung übertragen werden, hat die Nichtigkeit eines auf einer durch einen Unbefugten einberufenen Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses ihren Niederschlag in § 241 Nr. 1, § 121 Abs. 2 Aktiengesetz gefunden, ohne dass danach differenziert wird, ob es sich um eine Gesellschaft mit einem kleinen oder einem großen Gesellschafterkreis handelt.

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsformübergreifend zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse.

 

Bei weitergehenden Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Gesellschaftsrechtsteam gern zur Verfügung.

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