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Haftungsrisiko trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Das kürzlich in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat auch die Rechtslage hinsichtlich der Insolvenzantragspflicht geändert.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist seit dem 30.3.2020 bis zum 30.9.2020 die Insolvenzantragspflicht gem. § 1 S. 1 COVInsAG grundsätzlich ausgesetzt (mit Möglichkeit der Verlängerung durch Verordnung bis zum 31.3.2021). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, § 1 S. 2 COVInsAG. Für die Insolvenzursache stellt das Gesetz in § 1 S. 3 COVInsAG eine Vermutungsregelung auf: War das Krisenunternehmen am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, so wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Damit kommt dem Liquiditätsstatus eines Unternehmens zum Stichtag am 31.12.2019 besondere Bedeutung zu: Tritt eine Insolvenz erst nach diesem Datum ein, so wird zunächst vermutet, dass die Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruht. Allerdings verbleibt den Gläubigern in einem Haftungsprozess die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Insolvenzreife unabhängig von den Folgen der Pandemie eingetreten ist oder es aussichtslos erscheint, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Letztlich ändert das neue Gesetz also nur die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, so dass ein gewisses Risiko einer möglichen persönlichen Haftung im Falle einer Insolvenzverschleppung trotz der Gesetzesänderung bestehen bleibt.

Gerne beraten wir Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter bei Unsicherheiten hinsichtlich eines möglichen Haftungsrisikos im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht.

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