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Meldepflicht bei Auslandsüberweisungen

Für alle Auslandsüberweisungen ab einem Betrag von 12.500 EUR oder Gegenwert gilt in Deutschland eine Meldepflicht (§ 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit §§ 67 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV)). Diese Zahlungen müssen bei der deutschen Bundesbank gemeldet werden.


Wann ist eine Auslandsüberweisung meldepflichtig?

Die Meldepflicht gilt für Gebietsansässige (natürliche und juristische Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland bzw. für Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen, Geldinstitute und öffentliche Stellen) und betrifft sowohl ein- als auch ausgehende Zahlungen.


Die Pflicht betrifft sowohl ein- als auch ausgehende Zahlungen, die einen Betrag von 12.500 EUR übersteigen. Als Zahlungen gelten v.a. Barzahlungen, Zahlungen mittels Lastschrift, Schecks und Wechsel, Auslandsüberweisungen in EURO und Fremdwährung, Aufrechnungen und Verrechnungen.

Das nicht Einreichen einer AWV-Meldung ist eine Straftat und wird mit einem Bußgeld bestraft.


Ausnahmen

Aus- und Rückzahlungen von Krediten und Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit bis zu 12 Monaten sind von der Meldepflicht ebenso ausgenommen, wie reine Kontoüberträge, Wareneinfuhren und Ausfuhrerlöse.


Anmeldungsvorgang

Privatpersonen können die Meldung bei der Bundesbank per Telefon oder E-Mail vornehmen. Für Unternehmen und Privatpersonen, die regelmäßig Meldungen vornehmen müssen, hat die Bundesbank ein eigenes Meldeportal entwickelt: Das „Allgemeine Meldeportal Statistik“ (AMS).


Vor der Registrierung für die elektronische Einreichung ist einmalig eine Meldenummer zu beantragen, die ab Erhalt sowohl für Transaktions- als auch Bestandsmeldungen zu verwenden ist.

Die Zuteilung dieser Meldenummer erfolgt über einen Antrag, der auf der Homepage der

Deutschen Bundesbank bereitgestellt ist und ausgefüllt per E-Mail (aw-stammdaten@bundesbank.de) an die Deutsche Bundesbank gesendet werden kann.


Für Privatpersonen ist grundsätzlich die Meldenummer 00999995 zu verwenden. Für regelmäßige Zahlungsmeldungen wie auch für Bestandsmeldungen über Unternehmensbeteiligungen benötigen jedoch auch Privatpersonen eine

Meldenummer.


Anwaltsgesellschaften, Steuerberater, Notare etc. besitzen eine „Dritteinreicherfähigkeit“. Sie sind also berechtigt, stellvertretend für den Meldepflichtigen die Meldung bei der Bundesbank vorzunehmen.


Gerne übernehmen wir den Prozess der AWV-Meldung bei der Bundesbank für unsere Mandanten. Sprechen Sie uns hierzu gerne auf den üblichen Kontaktwegen an.

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