BAG: Arbeitnehmer muss sich während Freistellung nicht sofort um neuen Job bemühen
- von Morgen & Partner

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 12. Februar 2025 (5 AZR 127/24) klargestellt, dass die Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes auf den Vergütungsanspruch unwiderruflich freigestellter Arbeitnehmer nur in engen Grenzen möglich ist.
Im dortigen Sachverhalt hatte die Arbeitgeberin einen gekündigten Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unwiderruflich freigestellt. Das BAG entschied, dass die Arbeitgeberin, weil sie durch die einseitige Freistellung in Annahmeverzug geraten war, dem Arbeitnehmer nach § 615 S. 1 BGB i. V. m. § 611a Abs. 2 BGB für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist die vereinbarte Vergütung schulde.
In seinem Urteil führt das BAG aus, dass eine Anrechnung fiktiven anderweitigen Verdienstes nach § 615 S. 2 BGB nur gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) untätig geblieben ist. Der Umfang der Obliegenheiten des Arbeitnehmers zum anderweitigen Verdienst könne jedoch nicht losgelöst von den Pflichten des Arbeitgebers beurteilt werden. Da die Arbeitgeberin im vom BAG entschiedenen Sachverhalt nicht dargelegt hatte, dass ihr die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist unzumutbar war, bestand für diesen keine Verpflichtung, sich schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Arbeitgeberin um eine anderweitige Anstellung zu bemühen.
Wichtige Erkenntnisse für Arbeitgeber
Annahmeverzug durch einseitige Freistellung: Arbeitgeber, die Mitarbeitende während der Kündigungsfrist freistellen, tragen das wirtschaftliche Risiko des Annahmeverzugslohns und bleiben grundsätzlich zur Gehaltszahlung verpflichtet.
Kein Bewerbungszwang vor Ablauf der Kündigungsfrist: Freigestellte Mitarbeitende müssen sich nicht zwingend sofort um eine neue Anstellung bemühen, um den bisherigen Arbeitgeber finanziell zu entlasten.
Präzise Gestaltung von Freistellungen notwendig: Arbeitgeber sollten Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen sorgfältig formulieren und prüfen, ob eine unwiderrufliche Freistellung wirtschaftlich sinnvoll ist.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht, dass eine vorschnelle und undurchdachte Freistellung von gekündigten Mitarbeitenden zu erheblichen finanziellen Nachteilen für Arbeitgeber führen kann. Arbeitgeber tragen ein wirtschaftliches Risiko, wenn sie Mitarbeitende während der Kündigungsfrist einseitig freistellen. Unternehmen sollten Freistellungen strategisch planen und gegebenenfalls alternative Modelle in Betracht ziehen, um das Risiko eines Annahmeverzugs zu minimieren.
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