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BAG: Arbeitgeber sind verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen

Mit Beschluss vom 13.9.2022 (- 1 ABR 22/21 -) hat das Bundesarbeitsgericht das „Stechuhr“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (AZ: EuGH, 14.05.2019 - C-55/18) bestätigt: Arbeitgeber sind verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Der Europäische Gerichtshof hatte in dem Urteil entschieden, dass Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeitsystem einrichten müssen. Obwohl die Ampel-Koalition derzeit ein entsprechendes Gesetz vorbereitet, gab es in Deutschland bisher noch keine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Laut Bundesarbeitsgericht leite sich jedoch aus der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) in europarechtskonformer Auslegung bereits jetzt, d.h. vor einem Handeln des deutschen Gesetzgebers, eine entsprechende Pflicht für Arbeitgeber ab.


Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag der Antrag eines Betriebsrats zugrunde, der vom Arbeitgeber die Einführung eines Zeiterfassungssystems forderte und die Auffassung vertrat, das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG umfasse auch ein Initiativrecht. Nachdem der Antrag vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Beschl. v. 27.7.2021 – 7 TaBV 79/20 -) Erfolg hatte, legte der Arbeitgeber Rechtsbeschwerde ein, die das Bundesarbeitsgericht für begründet erachtete: Da das Arbeitsschutzgesetz in europarechtskonformer Auslegung den Arbeitgeber sowieso verpflichte, ein entsprechendes System einzuführen, habe der Betriebsrat diesbezüglich auch kein Initiativrecht.


Nach der Lesart des Bundesarbeitsgerichts sind nunmehr alle Unternehmen, gleich welcher Größe, verpflichtet, die Arbeitszeit künftig zu erfassen. Die neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dürfte das Gesetzgebungsverfahren erheblich beschleunigen. Wir beraten Sie gerne zu sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Erfassung von Arbeitszeiten und der Einführung von Zeiterfassungssystemen.

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