BAG (Urteil vom 27.3.2025, Az.: 8 AZR 123/24): Arbeitgeber müssen bei der Besetzung freier Stellen einen Vermittlungsauftrag an die Agentur für Arbeit erteilen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 27. März 2025 (8 AZR 123/24) entschieden, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX mit der Agentur für Arbeit Verbindung aufzunehmen, die Erteilung eines förmlichen Vermittlungsauftrags erfordert.
Der rechtliche Rahmen
Nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen – insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen – besetzt werden können. Hierfür haben sie nach Satz 2 frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen; die Bundesagentur schlägt dem Arbeitgeber sodann geeignete schwerbehinderte Bewerber vor (§ 164 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Für öffentliche Arbeitgeber sieht § 165 SGB IX eine weitergehende Meldepflicht vor.
Der Fall
Ein schwerbehinderter Bewerber hatte sich auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle beworben und in der Bewerbung ausdrücklich auf seine Schwerbehinderung hingewiesen. Die Beklagte – ein privater IT-Sicherheitsdienstleister ohne Betriebsrat und ohne Schwerbehindertenvertretung – hatte die Stelle zwar in die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit eingestellt, jedoch keinen ausdrücklichen Vermittlungsauftrag erteilt und sich schließlich für einen anderen Bewerber entschieden. Der abgelehnte Bewerber verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Die Entscheidung
Das BAG hat den Inhalt der Verbindungsaufnahme nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX präzisiert: Erforderlich ist danach ein ausdrücklicher Vermittlungsauftrag an die bei der Bundesagentur nach § 187 Abs. 4 SGB IX eingerichtete besondere Stelle über den dafür vorgesehenen Kommunikationsweg unter Angabe der für eine Vermittlung erforderlichen Daten. Das bloße Einstellen einer Suchanzeige in der Jobbörse der Bundesagentur genügt nicht.
Die zuvor bereits für öffentliche Arbeitgeber (§ 165 SGB IX) etablierte Rechtsprechung hat der 8. Senat damit ausdrücklich auf private Arbeitgeber übertragen. Hinsichtlich des Zwecks der Einschaltung der Bundesagentur bestehe zwischen beiden Normen kein Unterschied; beide dienten der Verbesserung der Arbeitsmarktchancen schwerbehinderter Menschen und der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG.
Ein Verstoß gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX begründet nach dem BAG die Vermutung einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung im Sinne von § 22 AGG. Die Folge ist eine Beweislastumkehr: Der Arbeitgeber muss im Vollbeweis darlegen, dass die Ablehnung ausschließlich auf anderen Gründen als der Schwerbehinderung beruht. Gelingt dieser Nachweis nicht, drohen Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von regelmäßig bis zu drei Bruttomonatsgehältern.
Erhöhtes Risiko durch AGG-Hopping
Praktisch bedeutsam ist die Entscheidung nicht zuletzt wegen des Risikos sogenannter „AGG-Hopper" – Bewerbern, die sich nicht mit dem Ziel einer tatsächlichen Beschäftigung, sondern lediglich zur Generierung von Entschädigungsansprüchen bewerben. Stellenausschreibungen werden von diesen systematisch daraufhin gescreent, ob ein förmlicher Vermittlungsauftrag erteilt wurde; fehlt er, ist der prozessuale Einstieg über die Indizwirkung des § 22 AGG faktisch vorgezeichnet. Zwar kann dem Anspruch der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegengehalten werden; dessen Voraussetzungen sind vom Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen und im Prozess aufwendig zu führen.
Kritik des Arbeitsgerichts Düsseldorf
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (2 Ca 6536/25) die vom BAG angenommene automatische Indizwirkung eines Verstoßes gegen § 164 Abs. 1 SGB IX ausdrücklich für „nicht mehr zeitgemäß und im Übrigen aus grundsätzlichen Erwägungen für falsch" gehalten. Die Norm passe nicht mehr zu modernen, digitalen Recruiting-Prozessen und verfolge zudem einen arbeitsmarktpolitischen Förderzweck, nicht die Sanktionierung individueller Benachteiligungen im Bewerbungsverfahren. Das zunächst beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf anhängige Berufungsverfahren (3 SLa 313/26) hat der Kläger durch Rücknahme der Berufung beendet; das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist damit rechtskräftig. Da die Entscheidung eines Arbeitsgerichts jedoch nur zwischen den Parteien Wirkung entfaltet und keine Bindungswirkung für andere Gerichte hat, bleibt für die Praxis bis auf Weiteres die oben dargestellte Rechtsprechung des 8. Senats des BAG maßgeblich.
Wichtige Erkenntnisse für Arbeitgeber
• Vermittlungsauftrag ist Pflicht: Erforderlich ist ein ausdrücklicher Vermittlungsauftrag an die zuständige besondere Stelle der Bundesagentur (§ 187 Abs. 4 SGB IX) – und zwar vor Abschluss der Auswahlentscheidung. Die Pflicht trifft alle Arbeitgeber, unabhängig von der Beschäftigtenzahl und der Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX.
• Dokumentation entscheidet: Wegen des AGG-Hopping-Risikos sollten Zeitpunkt, Inhalt und Kommunikationsweg der Erteilung des Vermittlungsauftrags sowie die interne Besetzungsentscheidung dokumentiert werden.
Fazit
Arbeitgeber, die bei externen Stellenbesetzungen keinen förmlichen Vermittlungsauftrag an die Agentur für Arbeit erteilen, riskieren die Indizwirkung nach § 22 AGG, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG und bieten insbesondere AGG-Hoppern eine willkommene Angriffsfläche.
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