top of page
Autorenbildvon Morgen & Partner

BGH: Rückwirkender Wegfall einer Karenzentschädigung bei Verstoß eines GmbH-Geschäftsführers gegen das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist wirksam

In einem aktuellen Fall (BGH, Urt. v. 23.4.2024 – II ZR 99/22 –) befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage der Wirksamkeit eines mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, welches bei Zuwiderhandlung den rückwirkenden Verfall einer Karenzentschädigung vorsieht.


Der BGH-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte und Widerkläger war Geschäftsführer der klagenden GmbH. Gemäß seinem Anstellungsvertrag unterlag der Beklagte einem zweijährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Als Entschädigung für dessen Einhaltung sah der Vertrag für die Dauer des Wettbewerbsverbots die monatliche Zahlung einer Karenzentschädigung vor. Weiter wurde vereinbart, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zum Wegfall der Karenzentschädigung ex tunc führen soll. Der Beklagte wurde am 31.5.2012 als Geschäftsführer der Klägerin abberufen. Seit dem 17. Juni 2013 war der Beklagte als Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens der Klägerin tätig.


Der Beklagte hat die Klägerin mit seiner Widerklage u.a. auf Zahlung der Karenzentschädigung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammgericht der Widerklage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht nahm an, dass der Beklagte mit seiner Tätigkeit bei dem Konkurrenzunternehmen zwar das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verletzt habe, jedoch verstoße der vertraglich vereinbarte rückwirkende Wegfall der Karenzentschädigung gegen das Übermaßverbot. Die gegen das Urteil des Kammergerichts eingelegte Revision der Klägerin hat Erfolg.


Der BGH stellt in seiner Urteilsbegründung fest, dass der im Anstellungsvertrag vorgesehene rückwirkende Wegfall der Karenzentschädigung keine unbillige Belastung des Beklagten darstellt. Nach der Rechtsprechung des BGH muss dem Geschäftsführer einer GmbH bei der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung nicht versprochen werden. Wird eine solche Entschädigung dennoch vereinbart, haben die Parteien Gestaltungsfreiheit hinsichtlich ihrer Höhe. Darüber hinaus kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstößt.


Damit bestätigt der BGH, dass eine entsprechende Klausel zum rückwirkenden Wegfall einer vereinbarten Karenzentschädigung im Vertrag zulässig ist. Dies dürfte jedoch nur für Geschäftsführer gelten. Sollte es sich bei dem Vertragspartner um einen Arbeitnehmer handeln, ist gemäß § 74 II HGB ein Wettbewerbsverbot nur dann wirksam, wenn eine Karenzentschädigung vereinbart wird. Damit dürfte ein rückwirkender Wegfall der Karenzentschädigung bei Arbeitnehmern nicht möglich sein.


Wir beraten Sie gerne zu sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten.

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page