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Das BAG ändert nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Befristungsrechtsprechung

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bereits zuvor mehrere Jahre ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als einem Jahr bestanden hat, welches eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urt. v. 23.01.2019, Az. 7 AZR 733/16) hat damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Bis zuletzt hatte es nämlich die Ansicht vertreten, wonach die sachgrundlose Befristung auch dann noch zulässig sei, wenn eine frühere Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber länger als drei Jahre zurückläge. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sah es bei der verfassungskonformen Auslegung der Norm anders, ihm nach sei es gesetzgeberisch klar gewollt, dass eine sachgrundlose Befristung zwar zulässig ist aber nur einmal ausgeübt werden soll. Anders wäre nach dem BAG jedoch der Fall dann, wenn z.B. die Vorbeschäftigung sehr lang zurückläge, einer ganz anderen Art oder nur von sehr kurzer Dauer gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe mit der Vorbeschäftigung von vor acht Jahren aber ein "nicht sehr langer" Zeitraum vorgelegen. Ebenso sei diese auch nicht nur von kurzer Dauer gewesen und habe eine vergleichbare Tätigkeit zum Inhalt. Da entsprechend keine Ausnahme zutreffe, sei die sachgrundlose Befristung in diesem Fall verboten. Für die betroffenen Arbeitgeber entfaltet auch die im Jahr 2011 ergangenen Entscheidungen des BAG keinen Vertrauensschutz. Dem BAG nach hätten die betroffenen Arbeitgeber bei Abschluss der Verträge jedenfalls die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass die vom BAG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung der Norm vor dem BVerfG keinen Bestand haben könnte.


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