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Kurzarbeitergeld in Zeiten der Coronakrise - Die Voraussetzungen

Zahlreiche Branchen und Unternehmen aller Größen sind schon jetzt schwer getroffen durch die Auswirkungen des Coronavirus. Es droht zuweilen der komplette Stillstand. Damit von der Corona-Epidemie betroffene Betriebe ihre Mitarbeiter halten können, hat das Bundeskabinett im Eilverfahren das „Arbeit-von-Morgen“-Gesetz auf den Weg gebracht um insbesondere Massenentlassungen zu vermeiden. Ein Betrieb kann nunmehr bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle lag bisher bei einem Drittel der Belegschaft. Doch was bedeutet Kurzarbeitergeld genau und was sind seine Voraussetzungen?


Was ist Kurzarbeitergeld?

Als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenden Lohn zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld.

Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen.


Wer beantragt das Kurzarbeitergeld und welche Voraussetzungen gelten?

Kurzarbeit beantragt der Arbeitgeber. Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld regelt das Sozialgesetzbuch III. Die folgenden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:


1. Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (§ 96 SGB III)


- aufgrund wirtschaftlicher Gründe (Auftragsrückgang, -ausfall oder fehlende Zulieferungen; nicht: bei Umbau der Produktion etc.) oder


- aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses (Brand, Unwetter, behördlich angeordnete Maßnahmen)


- der Arbeitsausfall ist unvermeidbar (AG hat alles Zumutbare getan, sinnvolle andere Aufgabenzuweisungen getätigt, Abbau Arbeitszeitkonten, Gewährung von Urlaub)


- vorübergehend (nicht: dauerhafter Abbau der Arbeitsplätze)


- und es sind bestimmte Mindestanforderungen erfüllt: mindestens 1/3 – seit Corona befristet neu: 10% - der Beschäftigten sind von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% des Bruttoarbeitsentgeltes betroffen.


2. Betriebliche Voraussetzungen

- Betriebe, in denen mindestens 1 Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist


3. Persönliche Voraussetzungen

- Nur für ArbN deren AV nicht gekündigt ist oder wird oder durch Aufhebungsvertrag beendet ist oder wird


4. Frist- und formgerechte Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit


Kann ein Arbeitgeber Kurzarbeit einfach anordnen?

Nein. Abhängig von der Struktur des Betriebes bedarf es entweder einer tarifvertraglichen Rechtsgrundlage, einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Regelung, beispielsweise in Form des ausdrücklichen Einverständnis der Betroffenen.


Was ist mit Urlaub, Überstunden und Zeitguthaben?

Der Betrieb, für den Kurzarbeitergeld beantragt werden soll, muss alles getan haben, um den obengenannten Arbeitsausfall zu vermindern oder zu beheben. Dabei müssen auch die Mitarbeiter helfen. D.h., dass zunächst auch Zeitguthaben, Überstunden oder Ähnliches „abgefeiert“ werden müssen.


Bezüglich der Frage, in welchem Rahmen Urlaub angeordnet werden kann, gibt es dagegen keine eindeutigen Regeln. In der momentanen Ausnahmesituation kann es aber nötig sein, dass Arbeitnehmer einen überwiegenden Teil ihrer Urlaubsansprüche einsetzen müssen. Dafür können dringende betriebliche Gründe sprechen.


Gerne beraten unsere Spezialisten im Arbeitsrecht Sie im Bezug auf das Thema „Kurzarbeit in Zeiten der Coronakrise“

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