top of page
  • Autorenbildvon Morgen & Partner

Kurzarbeitergeld in Zeiten der Coronakrise - Die Folgen

Um Massenentlassungen vorzubeugen kann ein Betrieb in Zeiten der Coronakrise bereits Kurzarbeit (zunächst befristet bis Ende 2020) anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sind. In unserem ersten Beitrag haben wir die Voraussetzungen herausgestellt. Aber was hat Kurzarbeit für Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?


In welcher Höhe und wie lang wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Wird Kurzarbeit wirksam angeordnet, muss der Arbeitgeber das Gehalt in Höhe des auf den Zeitraum der angeordneten Kurzarbeit entfallenden Arbeitsentgelts nicht leisten.

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.


Was passiert mit bereits bewilligtem Urlaub?

Ob bereits bewilligter Urlaub, der in die Zeit der angeordneten Kurzarbeit fällt, ersatzlos und ohne Zahlung von Entgelt entfällt, ist umstritten: Es spricht viel dafür, dass der Arbeitgeber Ersatzurlaub gewähren muss. Hierbei muss aber auf den Einzelfall abgestellt werden.

Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes findet sich auf der Website der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de). Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt 12 Monate. Unterbrechungen bis zu 3 Monaten und damit einhergehende Verlängerungen sind möglich. Die gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.


Wer führt die Beiträge zur Sozialversicherung ab?

Für das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit verdient wird, bleibt es bei der gemeinsamen Beitragstragung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer(in). Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit entfällt, reduzieren sich die Sozialversicherungsbeiträge auf 80 Prozent. Diese trägt der Arbeitgeber allein. Unter Geltung der Erleichterungen für Kurzarbeit wegen des Corona-Virus bis Ende 2020 erhält der AG diese jedoch voll erstattet.


Gerne beraten unsere Spezialisten im Arbeitsrecht Sie in Bezug auf das Thema „Kurzarbeit in Zeiten der Coronakrise“.

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page