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Unterlassungsansprüche des Betriebsrats? Aber bitte keine missbräuchliche Blockadehaltung!

In einem mitbestimmten Betrieb darf der Arbeitgeber u.a. die Lage der Arbeitszeit ohne Einigung mit dem Betriebsrat nicht festlegen.

Handelt er dem jedoch zuwider, kann der Betriebsrat Unterlassung verlangen bis eine Einigung erzielt wird. Doch was passiert, wenn der Betriebsrat jede Einigung verhindert, der Betrieb aber gezwungenermaßen weiterlaufen muss?


Dann kann den Unterlassungsansprüchen des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG und § 23 Abs. 3 BetrVG in besonders schwerwiegenden und eng begrenzten Ausnahmefällen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 2 Abs. 1 BetrVG entgegenstehen.


So jedenfalls der Leitsatz der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts Beschluss vom 12.3.2019, 1 ABR 42/17.


In diesem Fall gab der Arbeitgeber zwar nicht mitbestimmte Dienstpläne gegenüber seinen Arbeitnehmern bekannt, sodass nach Auffassung des BAG der Betriebsrat mit seinem Unterlassungsbegehren gegen die Bekanntmachung dieser Dienstpläne formal im Recht war.

Jedoch unterlag der Arbeitgeber als Betreiber eines Krankenhauses gem. §§ 39,108 SGB V der gesetzlichen Pflicht zur Behandlung der versicherten Patienten.


Die vehemente Verhinderung der Erzielung einer Einigung seitens des Betriebsrats machte es dem Arbeitgeber unmöglich diese Pflicht zu erfüllen. Daher hielt das Gericht das Verhalten des Betriebsrats für rechtsmissbräuchlich und sah einen Verstoß gegen seine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts.




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