top of page
  • Autorenbildvon Morgen & Partner

Wichtige Hinweise zum Wegfall der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld

Aufgrund der pandemischen Lage gelten die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld zwar grundsätzlich noch bis zum 31.12.2021, dies jedoch nur, wenn Betriebe bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Dies setzt insbesondere voraus, dass die befristet vereinbarte oder angeordnete Kurzarbeit vor dem 30.6.2021 bis zum 31.12.2021 verlängert wird. In diesem Fall gelten unter anderem die folgenden erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld:


  • Abweichend von § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III reicht es im Zeitraum bis zum 31.12.2021 gem. § 1 Nr. 1 KugV weiterhin aus, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten, und nicht wie üblich ein Drittel, von einem Arbeitsausfall betroffen sind;

  • Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeit angeordnet werden kann, § 1 Nr. 2 KugV;

  • bis zum 30.6.2021 werden die Beiträge zur Sozialversicherung an die Arbeitgeber weiterhin in voller Höhe erstattet; für Betriebe, die bis dahin Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Sozialversicherungsbeiträge anschließend bis 31.12.2021 hälftig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, § 2 Abs. 1 Nr. 1 KugV.


Für Betriebe, die erst ab dem 1.7.2021 Kurzarbeit einführen, verlängern und/oder anordnen, gilt wieder die reguläre gesetzliche Quote, d.h. ein Drittel der in dem Betrieb Beschäftigten muss von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sein. Der Einsatz von Positivsalden auf Arbeitszeitkonten ist wieder erforderlich und Negativsalden müssen – soweit möglich – wieder aufgebaut werden. Schließlich werden dann die seitens des Arbeitgebers zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung nicht mehr durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.


Wir empfehlen Ihnen daher, umgehend zu prüfen, ob Sie einen Teil der Beschäftigten auch weiterhin nicht mit ihrer vollen Arbeitskraft einsetzen können und die Voraussetzungen für die erleichterte Quote von 10 Prozent sowie die übrigen Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit vorliegen. Falls dies zu bejahen ist, sollten Sie noch bis zum 30.6.2021 befristet angeordnete Kurzarbeit verlängern, ausgelaufene Kurzarbeitsvereinbarungen verlängern oder neu abschließen und diese sodann vorsorglich bis zum 31.12.2021 schnellstmöglich, idealerweise unter Einhaltung der Ankündigungsfrist (falls eine solche arbeitsvertraglich vereinbart ist), anordnen.


Gerne beraten wir Sie zu sämtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit.

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page